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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR INTERNET/TELEFONIE DER LUWY TV-IT GMBH & Co KG

 § 1 ALLGEMEINES 

1.1 Diese „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen“ (nachfolgend AGB des INTERNET UND/ODER TELEFON) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienste, welche die LUWY TV-IT GmbH & Co KG, Hauptplatz 10, 4560 Kirchdorf (nachfolgend „Betreiber“ genannt) als Telekommunikationsdienste, INTERNET UND/ODER TELEFON bzw. Kombinationsprodukte oder ähnlichen Titeln oder damit im Zusammenhang stehende Dienste über unterschiedliche Zugangstechnologien laut Leistungsbeschreibung gegenüber dem Vertragspartner, der Konsument im Sinne des § 1 KSchG ist, (nachfolgend „Kunden“ genannt) erbringt. 

1.2 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Betreiber und dem Kunden wird durch das Vertragsformular, die nachfolgenden AGB INTERNET UND/ODER TELEFON das jeweils gültige Tarifblatt und die Leistungsbeschreibung (kann auch im Tarifblatt inkludiert sein) geregelt. Wird nach Ablauf der (Mindest)- Vertragsdauer des INTERNET UND/ODER TELEFON-Vertrages der 

Kabelfernsehanschlussvertrag aufgekündigt, so ist die Erbringung der Netzdienste durch den Betreiber nicht mehr möglich und auch dieser INTERNET UND/ODER TELEFON-Vertrag ist seitens des Kunden mit dem nächstmöglichen Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung schriftlich aufzukündigen. 

1.3 Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Vertriebsmitarbeiter nicht bevollmächtigt sind, von den AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen. Konsumenten schadet dies nur bei Kenntnis der Vollmachtsbeschränkungen. 

1.4 Soweit auf Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verwiesen wird, ist das TKG 2003 in der jeweils gültigen Fassung anwendbar. 

§ 2. BEGRÜNDUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES 

2.1 Als Voraussetzung für die Installation des INTERNET UND/ODER TELEFON – Anschlusses gilt die Realisierbarkeit der jeweiligen Zugangstechnik im rückwegtauglich ausgebauten Kabelversorgungsgebiet des Betreibers und ein aktiver Kabelfernsehanschluss der LUWY TV-IT GmbH & Co KG. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Anschlussinstallation binnen der im jeweiligen Tarifblatt angegebenen Frist, frühestens ab Annahme durch den Betreiber durchgeführt werden. Für die Installation eines Telefonvertrages ist ein aktiver FERNSEHEN und/oder INTERNET Vertrag 

Voraussetzung. 

2.2 Das Vertragsverhältnis kommt aufgrund einer Anmeldung des Kunden und der Annahme durch den BETREIBER zustande. Die Annahme durch den BETREIBER erfolgt im Zeitpunkt in dem die Leistung im Sinne der Leistungsbeschreibung vollständig (inklusive aller Vorleistungen) betriebsfähig 

bereitgestellt wurde oder durch schriftliche Annahme durch den BETREIBER. Der Kunde erhält eine Ausfertigung der Anmeldung/des Vertrages. 

2.3 Der BETREIBER ist berechtigt, bei der Anmeldung vom Kunden die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweis oder eines Meldezettels zu verlangen, sowie ggf. Nachweise für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis zu verlangen und den Nachweis einer österreichischen Bankverbindung durch Vorlage der entsprechenden Kundenkarte(n) zu verlangen. 

2.4 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass sich zu dem mit dem BETREIBER vereinbarten Termin eine Person mit Wissen und Willen des Kunden oder seiner Mitbewohner in den Räumen des Kunden aufhält, die zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Herstellung des Anschlusses für den Kunden 

bevollmächtigt ist. 

2.5 Jugendliche unter 18 Jahre benötigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. 

2.6 Der BETREIBER ist berechtigt, 

a) die Annahme der Anmeldung einer angemessenen Sicherheitsleistung des Kunden in vom BETREIBER festzulegender Form (z.B. Kaution, Bankgarantie, etc.) oder von einer angemessenen Entgeltvorauszahlung abhängig zu machen; 

b) in begründeten Fällen die Anmeldung abzulehnen, wenn der Teilnehmer mit Entgeltzahlungen aus einem bestehenden, früheren oder anderem Vertragsverhältnis mit dem BETREIBER im Rückstand ist, oder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind, oder aufgrund anderer Umstände begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen, oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde den Anschluss missbraucht hat oder missbrauchen wird oder wenn der Kunde ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das einem außerordentlichen Kündigungsgrund gleichkommt, oder die Realisierung aus 

technischen oder wirtschaftlichen Gründen für den BETREIBER unzumutbar ist (z.B. Leistung außerhalb des Versorgungsgebietes). 

§ 3. VERTRAGSDAUER 

3.1 Der Vertrag über INTERNET UND/ODER TELEFON mit dem Kunden wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann erstmals von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ende der vereinbarten Mindestvertragsdauer oder zum Ablauf eines allfälligen Kündigungsverzichts, danach unter Einhaltung einer 

zweimonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Monatsende schriftlich aufgelöst werden, sofern laut Vertragsformular mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde. Die Mindestvertragsdauer ist am Anmeldeformular ersichtlich. Bei Kündigung innerhalb der Mindestvertragsdauer unter Einhaltung der Kündigungsfristen endet der Vertrag mit Monatsletzten des Monats, in dem die Mindestvertragsdauer abläuft. Zusätzliche wählbare Optionen können unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. 

3.2 Der BETREIBER ist jederzeit berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung durch entsprechende Erklärung aufzulösen, wenn 

a) Verpflichtungen aus diesem Vertrag grob verletzt werden (insbesondere bei Verstoß gegen § 9.2); 

oder 

b) der Kunde trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Dienstunterbrechung oder Abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen mit der Bezahlung des Entgelts in Verzug ist; oder 

c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. eine Eröffnung mangels Deckung abgewiesen wird; gegenüber Unternehmen bleiben Bestimmungen der §§ 25a und 25b Insolvenzordnung unberührt; oder 

d) der BETREIBER begründeten Verdacht hegt, dass der Kunde unzulässige, unerbetene Anrufe, einschließlich das Versenden von Fernkopien, zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des betroffenen Teilnehmers durchführt; oder 

e) binnen 2 Wochen nach Vertragsabschluss Umstände vorliegen, welche den Beginn oder die Fortführung des Vertragsverhältnisses unmöglich machen, insbesondere dass die technische Realisierung mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht möglich ist; in diesem Fall wird auch kein Entgelt für die Mindestvertragsdauer und kein Herstellungsentgelt verrechnet; 

3.3 Insbesondere liegt auch ein wichtiger, den BETREIBER zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigender Grund vor, wenn bei Wegfall von erforderlichen Durchleitungsrechten die weitere Bereitstellung von Datenübertragungsdiensten wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten ist. 

§ 4. TARIFE UND ENTGELTÄNDERUNGEN 

4.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, gelten jeweils die im INTERNET UND/ODER TELEFON Vertrag und im jeweiligen Tarifblatt INTERNET UND/ODER TELEFON des BETREIBERS angeführten Tarife und Zahlungsmodalitäten. Der BETREIBER behält sich das Recht vor, die Tarife 

entsprechend dem vom Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2000 Basis 2005 = 100) zu erhöhen. Sollte dieser Verbraucherpreisindex nicht mehr verlautbart werden, so tritt ein möglichst ähnlicher oder gleich berechneter amtlich anerkannter Index an seine Stelle. Im Fall einer Senkung ist der BETREIBER zur Weitergabe verpflichtet. Schwankungen bis zu einer Höhe von 2% (Schwankungsraum) bleiben unberücksichtigt. Sobald jedoch der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Führt die Anpassung zu einer Entgelterhöhung, so wird diese am 1. Jänner durchgeführt, führt diese zu einer Entgeltreduktion, so wird diese am 1. Jänner durchgeführt. Ist der BETREIBER zur Entgelterhöhung berechtigt, führt diese aber nicht durch, geht dadurch das Recht zur Anpassung des Entgelts für die Zukunft nicht verloren. Unterlassene Entgeltserhöhungen können daher bei Anpassung in den Folgejahren berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist der BETREIBER, bei Verbrauchern frühestens nach 2 Monaten ab Vertragsschluss, bei Änderungen des Leistungsangebotes, sowie bei Neueinführungen oder Änderungen von gesetzlichen oder allgemein verbindlichen Kostenfaktoren, sowie bei Änderungen der für die Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personal-, Zusammenschaltungs-, Entbündelungs-, Strom-, Telekommunikationsleitung-, Funkkosten, Entgelte zur Abdeckung von Urheberrechten etc.) berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Tarife anzupassen. Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen des BETREIBERS abhängig und sachlich gerechtfertigt ist. Sollte die Änderung der aufgezählten Kostenfaktoren zu einer Senkung der Tarife führen, so wird 

auch diese an Konsumenten weitergegeben. Der BETREIBER ist berechtigt, bei Änderungen des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes oder Neueinführung gesetzlicher Steuern für vertragsrelevante Leistungen die Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen. 

4.2 Tariferhöhungen werden dem Kunden zur Kenntnis gebracht und erlangen auch für bestehende Verträge Wirksamkeit. Einseitige Änderungen von Entgelten kann der BETREIBER im Rahmen des 

Telekommunikationsgesetzes (§ 25 TKG 2003) vornehmen. Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen treten frühestens 2 Monate nach Kundmachung in Kraft. Der BETREIBER informiert den Kunden über den wesentlichen Inhalt einer nicht ausschließlich begünstigenden Änderung mindestens 1 Monat vor Inkrafttreten der Änderungen in schriftlicher Form und weist auf das kostenlose außerordentliche Kündigungsrecht hin. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Das außerordentliche Kündigungsrecht besteht bei VPI-Indexanpassungen nicht. 

§ 5. ZAHLUNGSMODALITÄTEN 

5.1 Sollte ein Vertragspartner mit seinen Leistungen in Verzug geraten oder nur über eine ungenügende Kontodeckung verfügen, ist der andere Vertragspartner, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens, berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe 

von 12 % p. a., Mahnspesen laut Tarifblatt, sowie Rechtsverfolgungskosten und sämtliche andere Kosten, Spesen, Barauslagen und Inkassogebühren, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind zu verrechnen. Darüber hinaus ist seitens des BETREIBERS § 10.3 (Sperre bei Nichtzahlung) anwendbar. 

5.2 Die Entgelte sind im Einzugsermächtigungsverfahren zu entrichten. Für jede nicht eingelöste Lastschrift oder Rücklastschrift ist der BETREIBER berechtigt, dem Kunden die angefallenen Bankspesen in Höhe von derzeit € 17,00 in Rechnung zu stellen. 

5.3 Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich der BETREIBER vorbehält, die Forderungsverfolgung nach der ersten Mahnstufe an ein Inkassoinstitut bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben. 

5.4 Das Herstellungsentgelt, das monatliche Grundentgelt sowie andere allfällige Einmalentgelte können sofort nach Leistungsbereitstellung in Rechnung gestellt werden. Danach sind Grundentgelte oder sonstige feste monatliche Entgelte im Nachhinein zu bezahlen, Entgelte der periodischen 

Rechnungslegung betragen maximal 3 Monate. Alle anderen Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung und nach Rechnungslegung unverzüglich zu entrichten. Wird das 

Vertragsverhältnis oder eine Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung, während eines Kalendermonats beendet, so sind alle vereinbarten monatlichen Grundentgelte für den betreffenden Monat zu bezahlen. 

5.5. In Ermangelung einer Widmung durch den Kunden werden diese auf die betreffende Forderung angerechnet. 

5.6 Wenn der Kunde die für die Zahlungszuordnung relevanten Informationen nicht bekannt gibt, ist der Betreiber berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 4,00 zu verrechnen. 

5.7 Für den Kunden ist auf Anfrage eine Papierrechnung erhältlich, sofern diese nicht bei Vertragsabschluss gewählt wurde. 

5.8 Allfällige Rechnungseinwendungen des Kunden müssen beim BETREIBER schriftlich, binnen 1 Monat nach Rechnungszugang geltend gemacht werden, ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Dies schließt eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Nach Überprüfung des Rechnungseinwandes ergeht eine schriftliche Stellungnahme an den Kunden. Wenn der Betreiber dem Vertragspartner über einen Zeitraum von vier Wochen keine schriftliche Antwort auf seinen Rechnungseinspruch bzw. seine Beschwerde zukommen lässt, kann die Schlichtungsstelle ein Schlichtungsverfahren für zulässig erklären. Wenn diese den Einspruch endgültig als unbegründet ablehnt, hat der Kunde die Möglichkeit binnen 1 Jahr nach Beschwerdeeinbringung ein Streitschlichtungsverfahren nach §122 TKG bei der Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörde (RTR) anzuregen. Der Kunde kann bei der Schlichtungsstelle einen begründeten und vollständig ausgefüllten Schlichtungsantrag einbringen. Die Entgeltforderung gilt erst nach Ablauf der einjährigen Frist als anerkannt. 

5.9 Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, wird ein Pauschalbetrag vorgeschrieben, der dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses 

Telekommunikationsdienstes durch den Teilnehmer während der letzten drei Monate entspricht, soweit der Betreiber einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann. Im 

Fall einer kürzeren Geschäftsbeziehung wird der letzte Rechnungsbetrag herangezogen. Für den Fall, dass kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, werden dem Kunden die gesetzlichen Verzugszinsen in der ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt. 

5.10. Wenn die in Punkt 5.8. angeführten Fristen versäumt werden, verliert der Kunde sein Recht auf Einwendungsgeltendmachung. Das Recht auf gerichtliche Geltendmachung bleibt unberührt. Der Betreiber wird auf Fristen und Rechtsfolgen rechtzeitig hinweisen. 

§ 6. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG 

6.1 entfällt 

§ 7. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON HARDUND SOFTWARE 

7.1 Der BETREIBER behält sich das Eigentum an allen, dem Kunden verkauften Hard- und Softwareprodukten bis zur vollständigen Bezahlung derselben vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Übergabe. Mängel werden primär durch Reparatur, Austausch oder Verbesserung binnen 

angemessener Frist behoben. Wandlung oder Preisminderung werden – außer für Konsumenten – 

einvernehmlich ausgeschlossen. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom BETREIBER bewirkter Anordnung oder Montage (sofern nicht mit dem Kunden vereinbart und fachmännisch durchgeführt oder bei fachmännischer und zulässiger Ersatzvornahme, weil der BETREIBER trotz Mangelanzeige seiner 

Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Pflicht nachgekommen ist), Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die vom BETREIBER angegebene Leistung, unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien durch den Kunden entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden bereitgestelltes Material zurückzuführen sind. Der BETREIBER haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse außerhalb des 

Einflussbereichs des BETREIBERS zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden. Kein Gewährleistungsanspruch besteht, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte, Arbeiten oder Änderungen an der gelieferten Hard- oder Software vornimmt, wenn dadurch der Mangel entsteht. 

7.2 In allen Fällen, in denen laut Vertragsformular keine Kaution verrechnet wurde, geht das Endgerät (Modem) nach vollständiger Zahlung der Aktivierungsgebühr und des Modem-Kaufpreises in das Eigentum des Kunden über und verbleibt auch nach Vertragsbeendigung (Ablauf der Mindestvertragsdauer) beim Kunden. 

7.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass für die Dienste Erbringung ein funktionsfähiges Endgerät inkl. Zubehör (Netzgerät und Verbindungskabel) erforderlich ist. Er wird die, für die Bereitstellung der Dienste erforderlichen Geräte und das sonstige Zubehör sorgfältig behandeln und wird darüber in 

Kenntnis gesetzt, dass es bei einer Beschädigung des Endgeräts zu einer Beeinträchtigung der Dienste kommen kann. Der BETREIBER übernimmt keine Haftung für Beeinträchtigung der Dienste infolge einer Beschädigung des Endgeräts inkl. Zubehör aus Gründen, welche in der Sphäre des Kunden 

gelegen sind. 

7.4 Die Installation und Demontage von Hard- und Software erfolgt durch den Kunden selbst, mit Ausnahme der Installation des Modems, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Auf Wunsch des Kunden wird der BETREIBER selbst oder durch beauftragte Dritte die Installation und/oder Wartung von Hard- und Software zu dem im jeweils aktuellen Tarifblatt angebotenen Konditionen übernehmen. Der Kunde nimmt zu Kenntnis, dass der BETREIBER nicht verpflichtet ist, dass die von ihm gelieferte Software auf dem beim Kunden vorhandenen System, welchen nicht den von der breiten Masse genutzten Standardkomponenten entspricht, ablauffähig ist und allen funktionalen Anforderungen des Kunden entspricht. Insbesondere übernimmt der BETREIBER keine Haftung für eventuelle Datenverluste, die aus der Installation resultieren, soweit sie nicht auf ein grobes Verschulden des BETREIBERS zurückzuführen sind. Ebenso übernimmt der BETREIBER keine Verantwortung dafür, dass von ihm gelieferte Hardware mit den beim Kunden vorhandenen Komponenten fehlerfrei zusammenarbeitet und läuft (sofern nicht ein Mangel im Sinne des 

Gewährleistungsrechtes vorliegt). 

7.5 Der Kunde bestätigt, mit der Bestellung von Drittsoftware die jeweiligen Lizenzbestimmungen und den Funktionsumfang dieser Software anzuerkennen. Der BETREIBER vermittelt hinsichtlich solcher Software nur Rechte. Der BETREIBER übernimmt für „Freeware“, „Shareware“ oder „Public 

Domain Software“ keine wie auch immer geartete Gewährleistung. Der Kunde hat hinsichtlich solcher Software die jeweiligen Nutzungsbeschränkungen zu beachten. 

§ 8. ZUSÄTZLICHE DIENSTE, DOMAINS 

8.1 Bei allfälligen zusätzlichen Leistungen, für deren Inanspruchnahme eine Registrierungsstelle erforderlich ist (z.B. Domains), gelten auch die AGB und sonstige Vertragsbestimmungen der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. 

8.2 Durch den Domainantrag des Kunden bei dem BETREIBER wird diese bevollmächtigt, die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden mittels eines akkreditierten Registrars vermitteln und verwalten zu lassen. Der BETREIBER fungiert als Rechnungsstelle; das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht zwischen Registrierungsstelle und Kunden. 

8.3 Der BETREIBER bzw. der Registrar hat das Recht, jederzeit aus der Verrechnung einer Domain zurückzutreten bzw. die Domain aus dem Domainserver zu löschen bzw. durch Austragung technisch außer Betrieb zu setzen, wenn der Domain-Inhaber nicht mehr erreichbar ist, seinen Vertragspflichten, aus welchen Gründen auch immer, nicht nachkommt, der BETREIBER diese Dienste ganz oder teilweise einstellt oder sonstige wichtige Gründe vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Kosten, hat der Kunde weiterhin an den BETREIBER zu entrichten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Kunden mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit dem BETREIBER aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen bei der Registrierungsstelle kündigen muss. 

8.4 Der BETREIBER und der Registrar sind nicht zur Prüfung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Domain verpflichtet. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere niemanden in seinen Kennzeichnungs- und Wettbewerbsrechten (Namens-, Markenrecht, UWG etc.) zu verletzen und hält den BETREIBER und den Registrar diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. 

§ 9. NUTZUNG DER NETZDIENSTE 

9.1 VERPFLICHTUNGEN DER LUWY TV-IT GmbH & Co KG 

9.1.1 Der BETREIBER wird alle Anstrengungen unternehmen, um eine konstante und hochqualitative Versorgung des Kunden mit den Netzdiensten zu ermöglichen. Der Kunde nimmt jedoch zur Kenntnis, dass es gewöhnlicherweise bei der Bereitstellung von Netzdiensten zu kurzfristigen 

Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen kommen kann, die nicht im Einflussbereich vom 

BETREIBER liegen: Insbesondere kann es aus technischen Gründen vorkommen, dass die vom Kunden gewünschten Verbindungen kurzfristig nicht hergestellt oder aufrechterhalten werden können oder das einzelne E-Mails nicht ankommen oder diesbezüglich Fehlermeldungen verschickt werden, beispielsweise infolge einer Netzüberlastung im Ausland, defekte Empfangsgeräte beim Empfänger oder dass gespeicherte Daten etwa durch Nichtabholung des Kunden verloren gehen. Der BETREIBER behält sich derartige vorübergehende Unterbrechungen und vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen des Betreibers 

unabhängig sind. Der Betreiber garantiert, dass der TV-Dienst jederzeit und ohne Einschränkung zu den bestellten Diensten aufgeschaltet werden kann. Dafür wird eine Leitungsbereitstellungsgebühr beim Kunden eingehoben. 

9.1.2 Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Dienste-Erbringung kommen. Der BETREIBER haftet für Schäden von derartigen Ausfällen nicht, sofern sie nicht vom BETREIBER vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. 

9.1.3 Der BETREIBER stellt die Netzdienste bis zum vereinbarten Zugangspunkt zur Verfügung. Um die technischen Voraussetzungen zum Empfang der Netzdienste zu gewährleisten, dürfen zum Empfang der Netzdienste nur vom BETREIBER zur Verfügung gestellte bzw. autorisierte Geräte verwendet werden. Störende oder nicht behördlich zugelassene Endgeräte dürfen nicht verwendet werden. 

9.1.4 Der BETREIBER übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen; wenn der Datenverlust vom BETREIBER nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

9.1.5 Weiters haftet der BETREIBER nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesem über einen Link von der Homepage des BETREIBERS oder über eine Information durch den BETREIBER erhält. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internets mit Unsicherheiten verbunden ist (z.B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.). Der BETREIBER 

übernimmt dafür keine Haftung; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der BETREIBER nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. 

9.1.6 Bei sicherheitsrelevanten Zusatzservices (z.B. Firewall etc.), die vom BETREIBER zur Verfügung gestellt wurden, geht der BETREIBER prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Der BETREIBER weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Zusatzservices aus technischen Gründen nicht bestehen kann. Der Kunde 

nimmt zur Kenntnis, dass beispielsweise Schäden entstehen können durch neu auftretende Viren, Trojaner oder dergleichen, bei Nichtinanspruchnahme von Updates durch den Kunden, bei Vornahme ungeeigneter Sicherheitseinstellungen durch den Kunden, durch Anwendungsfehler des 

Kunden oder im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfigurationen ohne Einverständnis des BETREIBERS. 

9.1.7 Der BETREIBER ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. 

9.1.8. Der BETREIBER misst zur Vermeidung von Kapazitätsaus- oder - Überlastungen und zwecks nachhaltiger Qualitätssicherung regelmäßig die Auslastung ihrer Netzwerkknoten, um auf Basis dieser anonymisierten Daten den Netzwerkausbau zu planen und voran zu treiben, wodurch in Einzelfällen 

temporäre Einschränkungen der Dienste-Qualität nicht ausgeschlossen werden können. Der Kunde kann für diesbezügliche Detailinformationen den Telefonservice des Betreibers kontaktieren. 

9.1.9 Der BETREIBER stellt sicher, dass die Sicherheit und die Integrität der Einrichtungen des BETREIBERS dem jeweiligen Stand der Technik sowie den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Im Fall einer Verletzung von Sicherheit und/oder Integrität des der Einrichtungen des BETREIBERS wird dieser je nach Schwere die Regulierungsbehörde und gegebenenfalls auch die Öffentlichkeit unverzüglich informieren. 

9.2 VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN 

9.2.1 Der Kunde überlässt dem BETREIBER alle, für die Registrierung als Teilnehmer an den vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen Angaben. Er ist dafür verantwortlich, dass von ihm gewählte Adressenbezeichnungen (Domain/E-Mail-Adressen) frei sind und nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. 

9.2.2 Der Kunde hat jede Gefährdung und Beeinträchtigung anderer Nutzer oder des BETREIBERS selbst (insbesondere der Netzdienste) zu unterlassen. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internetteilnehmer. 

9.2.3 Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für der BETREIBER oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (z.B. offener Mailrelais), ist der Kunde zur Schad und Klagloshaltung verpflichtet; weiters ist der BETREIBER zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (z.B. Sperre einzelner Ports). Der BETREIBER wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Der BETREIBER wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund informieren. 

9.2.4 Der Kunde ist verpflichtet, jede widmungsfremde oder missbräuchliche Verwendung der Netzdienste zu unterlassen. Insbesondere verboten ist gemäß § 78 Telekommunikationsgesetz 

_jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt und 

_ jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer 

_ jede Verletzung der nach dem TKG und den internationalen Verträgen Bestehenden Geheimhaltungspflichten und 

_ jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht. 

Der Kunde ist insbesondere auch verpflichtet, die Bestimmungen des Verbotsgesetzes, des Pornographie Gesetzes und die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, die die Verbreitung gewisser Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterwerfen, zu beachten. 

Nutzungsbeschränkungen können sich auch aus anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Mediengesetz oder dem Urheberrechtsgesetz ergeben. 

9.2.5 Der Kunde hat dem BETREIBER bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und der BETREIBER oder vom BETREIBER beauftragten Dritten nach Absprache mit dem Kunden zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu 

gewähren. Wird der BETREIBER bzw. vom BETREIBER beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt bzw. die Störung vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde jeden dem BETREIBER 

dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen. 

9.2.6 Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und ihm vom BETREIBER übermittelte Zugangsdaten geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter bzw. Zugangsdaten durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen. Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdiensten sowie sonstige Ansprüche 

aus Kommunikationsdiensten, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht vom BETREIBER zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche des BETREIBERS bleiben unberührt. 

9.2.7 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber dem BETREIBER die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, den BETREIBER vollständig schad- und klaglos zu halten, falls der BETREIBER wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird der BETREIBER in Anspruch genommen, so steht dem BETREIBER allein die Entscheidung zu, wie er reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.); der Kunde kann diesfalls – außer im Fall groben Verschuldens vom BETREIBER – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben. 

9.2.8 Der Kunde ist verpflichtet, den BETREIBER von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Netzdiensten unverzüglich zu informieren, um die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt der BETREIBER für Schäden und Aufwendungen, die aus der 

unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. 

9.2.9 Im Telefonie Bereich schuldet der Kunde (bzw. er haftet für) das Entgelt aus Telekommunikationsdiensten (außer Mehrwertdiensten) für alle von seinen Anschlüssen durchgeführten Verbindungen unabhängig davon, ob Anrufe mit oder gegen seinen Willen vorgenommen wurden. 

9.2.10 Der Kunde darf Anrufe nur zu solchen Anschlüssen umleiten, deren Teilnehmer der Anrufumleitung zustimmen. Diese Verpflichtung ist auf Dritte zu überbinden. Der Kunde hat jeden Missbrauch der Leistungen, insbesondere Anrufe oder Fax Übertragungen mit bedrohendem oder 

belästigendem Inhalt zu unterlassen und zu verhindern. 

9.2.11 Sollte der Kunde über den Anschluss des Betreibers Zusatzeinrichtungen wie Türöffner, Alarmanlagen, Notrufarmbänder, Gebührenzähler, oder bestehende Zusatzeinrichtungen im Haushalt über die Telefonleitungen nutzen, liegt dies ausschließlich im Risikobereich des 

Kunden. Der Betreiber stellt lediglich den Zugang zu Telekomdiensten her und übernimmt keine Haftung für einen unterbrechungsfreien Betrieb solcher Zusatzeinrichtungen. 

§ 10. SPERRE UND SICHERHEITSLEISTUNG 

10.1 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde oder ihm zurechenbare Dritte gegen die Verpflichtungen der §§ 9.2.2, 9.2.3, 9.2.4 oder 10 verstoßen, ist der BETREIBER berechtigt, die Verbindung des Kunden zu den Diensten nach vorheriger Verständigung zu unterbrechen. Bei Gefahr im Verzug ist der BETREIBER berechtigt, die Verbindung des Kunden ohne Vorwarnung zu unterbrechen. 

10.2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde oder ihm zurechenbare Dritte störende bzw. nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen BGBl I Nr.134/2001 entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen benutzt, kann der BETREIBER den Kunden auffordern, die entsprechende Telekommunikationsendeinrichtung unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen. Der BETREIBER ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes oder Gefährdung von Personen) berechtigt, den Anschluss abzutrennen. 

10.3 Der Kunde ist zum Ersatz des der dem BETREIBER daraus entstehenden Aufwands, insbesondere der Kosten, der Erkennung und der Verfolgung, verpflichtet. Der Kunde wird den BETREIBER gegenüber allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos halten, die sich aus der Nichteinhaltung 

der Verpflichtungen dieses Vertrages ergeben. 

10.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der BETREIBER berechtigt, die Netzdienste nach vorheriger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen bis zur vollständigen Begleichung der aushaftenden Beträge zu unterbrechen. Dies gilt nur bei Zahlungsverzug des Kunden aus diesen 

Diensten gegenüber dem BETREIBER. Die gerechtfertigte Sperre entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festen monatlichen Entgelte. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wegen ungerechtfertigter Sperre ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für Personenschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist 

gegenüber Verbrauchern unzulässig. 

10.5 Die Aufhebung der Sperre bzw. eine neuerliche Aktivierung des Anschlusses erfolgt frühestens einen Werktag (außer Samstag) nachdem der vollständig bezahlte Betrag (inklusive der Kosten für die Sperre bzw. Deaktivierung der Sperre laut den bekanntgegebenen Gebühren) auf dem 

Konto vom BETREIBER verfügbar ist und die Gründe für die Sperre weggefallen sind. 

10.6 Gilt nur für Einwahldienste: 

Als Schutz vor unerwünschten Dialern werden Verbindungen zum Mehrwertnummernbereich 0939x automatisch kostenlos gesperrt. Die Entsperrung kann schriftlich im Kundencenter des BETREIBERS beantragt werden, die erstmalige Entsperrung erfolgt kostenlos. 

§ 11. EINZELENTGELTNACHWEIS 

11.1 Die Bestimmungen des § 100 TKG 2003 sind anwendbar. 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40208984/NOR402 

08984.html 

11.2 Bei Erstellung eines Einzelentgeltnachweises werden bei den angerufenen Telefonanschlüssen die letzten Stellen unkenntlich im Einzelentgeltnachweis ausgewiesen, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten oder der Teilnehmer hat gegenüber dem BETREIBER schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden und künftigen Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat bzw. informieren wird oder der BETREIBER ist aus sonstigen rechtlichen Gründen zur vollständigen Bekanntgabe verpflichtet. Verbindungen für die keine Entgeltpflicht besteht, dürfen nicht ausgewiesen werden. 

§ 12. ANZEIGENUNTERDRÜCKUNG 

Der anrufende Kunde ist – außer bei Notrufen – berechtigt, die Anzeige seiner Telefonnummer am Endgerät des angerufenen Teilnehmers auf Dauer oder fallweise durch Wahl des entsprechenden Zusatzdienstes entgeltfrei zu unterdrücken. Der angerufene Kunde hat die Möglichkeit, die Anzeige 

eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufer unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen. 

§ 13. HAFTUNG 

13.1 Der BETREIBER haftet nicht für Inhalte, die von Dritten über das Netz vermittelt werden oder durch die Netzdienste dem Kunden oder Dritten zugänglich werden. Die Haftung des BETREIBERS für leichte Fahrlässigkeit (außer bei Personenschäden) sowie für Folgeschäden und entgangenen 

Gewinn wird generell ausgeschlossen. Abweichend davon gilt für Verbraucher: Die Haftung von des BETREIBERS für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden, wird ausgeschlossen. 

13.2 Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegen den BETREIBER die zeitlich angemessene und schriftliche detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts. 

13.3 Der BETREIBER haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser AGB oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat. Die einschlägigen Haftungsausschlussbestimmungen des E-Commerce Gesetzes sind anwendbar. 

§ 14. DATENSCHUTZ UND KOMMUNIKATIONSGEHEIMNIS 

14.1 Der BETREIBER unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und den §§ 92 ff des TKG. Stamm-, Verkehrs-, Standort- und Inhaltsdaten des Kunden werden nur soweit ermittelt, gespeichert, übermittelt oder verarbeitet, als dies zum Betrieb der Netzdienste oder aus gesetzlichen 

Gründen notwendig ist. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er nach Maßgabe des § 96 Abs 3 TKG die Möglichkeit hat, die Verarbeitung personenbezogener Daten zu verweigern. Eine technische Speicherung oder der Zugang steht dem nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz oder die Zurverfügungstellung der ausdrücklich gewünschten Dienste ist. Routing und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden. 

14.2 Der BETREIBER ist aufgrund § 97 Abs 1 TKG berechtigt, folgende personenbezogene Stammdaten zu ermitteln und verarbeiten: Name, akademischer Grad, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformationen, Bonität, Informationen über 

Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten sowie Zahlungseingänge zur Evident Haltung des Vertragsverhältnisses; Stammdaten werden ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für Zwecke der Vertragsabwicklung (Abschluss, Durchführung, Änderung, Beendigung), zu Verrechnungszwecken, für die Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen und von Auskünften an Notrufträger gespeichert, verarbeitet und weitergegeben. 

14.3 Verkehrsdaten des Kunden werden spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann oder es aus technischen Gründen oder zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist, gelöscht oder anonymisiert und werden nur im Streitfall der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung gestellt. Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen. 

14.4 Inhaltsdaten werden nur soweit und so lange gespeichert, als dies aus technischen Gründen kurzfristig nötig oder Dienste Merkmal ist. Der Betreiber ist in keinem Fall verpflichtet, den Nachweis einer Löschung zu erbringen. 

14.5 Der Kunde erklärt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung, dass der BETREIBER Verkehrsdaten zu Zwecken der Vermarktung der Netzdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden und analysieren darf. 

14.6 Der Kunde erklärt sich auf den Vertragsunterlagen einverstanden, vom BETREIBER, mit dem er in Verbindung tritt Werbung und Informationen betreffend die Produkte vom BETREIBER oder eigener ähnlicher Produkte und Services vom BETREIBER in angemessenem Umfang auch per E-Mail zu erhalten. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. In jeder Werbe-E-Mail besteht die Möglichkeit, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen. Diese Regelung gilt nur in dem Ausmaß, als die Geschäftspartner namentlich bekannt gegeben wurden. 

14.7 Der BETREIBER ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die bei ihm gespeicherten Daten gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der BETREIBER ist nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten zu verschaffen. 

Soweit der BETREIBER nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegende Sorgfalt außer Acht lässt, ist die Geltendmachung von Schäden aus diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Um den notwendigen Schutz der Daten zu gewährleisten, ist der Kunde verpflichtet, Passwörter geheim zu 

halten. Der Kunde haftet für alle Schäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben. Für die Sicherung der beim Kunden gespeicherten Daten ist der Kunde selbst verantwortlich. Der BETREIBER empfiehlt dem Kunden den Einsatz eines „Firewall-Systems“. 

§ 15. BELEHRUNG ÜBER DAS RÜCKTRITTSRECHT 

15.1 Sofern der Kunde Konsument im Sinne des KSchG und FAGG ist, sind auf Verträge, die im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb der Geschäftsräume des Betreibers geschlossen wurden (Fern- oder 

Auswärtsgeschäfte, § 1 FAGG) sowie bei Haustürgeschäften (nach § 3 KSchG) die entsprechenden Bestimmungen des FAGG bzw. KSchG anzuwenden. 

15.2 Der Kunde kann von einem Fernabsatzvertrag (FAV) oder von einem außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Vertrag (AGV) binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen nach den Bestimmungen der §§ 11 ff FAGG zurücktreten. Das Rücktrittsrecht beginnt mit dem Tag des 

Vertragsabschlusses. 

15.3 Die Ausübung des Rücktrittsrechtes ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Der Kunde hat die Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an 

den Betreiber zurückzustellen. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware trägt der Verbraucher. 

15.4 Hat ein Kunde, der Konsument ist, seine Vertragserklärung nicht in den vom Betreiber für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen abgegeben und sind die Regelungen des FAGG nicht anwendbar, so steht dem Kunden das 14-tägige Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG zu. 

§ 16. KUNDMACHUNG DER AGB UND VERTRAGSÄNDERUNG 

16.1 Der BETREIBER behält sich Anpassungen an den jeweiligen Stand der Technik vor. Die aktuelle Fassung der AGB und die für die Leistungen des BETREIBERS maßgeblichen Leistungsbeschreibungen in der Tarifinfo werden durch Abrufbereitschaft über die Homepage des BETREIBERS (www.kremstalnet.at) kundgemacht und liegen bei der LUWY TV-IT GmbH & Co KG, Hauptplatz 10, 4560 Kirchdorf zur Einsichtnahme auf. Die AGB samt Tarifblatt sind integrierender Bestandteil der Anmeldung des Kunden. 

16.2 Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen dieser AGB sowie der für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen werden frühestens 2 Monate nach Kundmachung in geeigneter Weise gemäß Punkt 16.1 wirksam. 

Werden durch eine Änderung die Kunden ausschließlich begünstigt, so können die betreffenden Regelungen bereits ab Kundmachung der Änderungen angewendet werden. Der BETREIBER informiert den Kunden über den wesentlichen Inhalt und den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer nicht 

ausschließlich begünstigenden Änderung mindestens 1 Monat vor Inkrafttreten dieser Änderungen in schriftlicher Form und weist auf das kostenlose außerordentliche Kündigungsrecht hin. 

§ 17. STREITBEILEGUNG 

Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder –diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden 

sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen, welche im Rahmen ihrer Verfahrensrichtlinien eine einvernehmliche Lösung nach Maßgabe des TKG anzustreben hat. 

§ 18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

18.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso müssen alle das Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen schriftlich erfolgen. Dies gilt nicht gegenüber Konsumenten. 

18.2 Zustellungen von schriftlichen Mitteilungen des BETREIBERS erfolgen bis zur schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Anschrift rechtswirksam an die vom Kunden im Anschlussvertrag angegebene Adresse. Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss die maßgeblichen und im Vertrag abgefragten Daten vollständig und richtig anzugeben. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung haftet der Kunde dem BETREIBER für alle daraus entstehenden Kosten. In der Folge ist der Kunde verpflichtet, Änderungen dieser maßgeblichen, im Vertrag abgefragten Daten unverzüglich schriftlich 

bekanntzugeben, widrigenfalls er wiederum dem BETREIBER zum Ersatz aller daraus entstehenden Kosten verpflichtet ist. Zustellungen erfolgen daher rechtswirksam an die jeweils zuletzt dem BETREIBER bekanntgegebene Anschrift. Der BETREIBER ist jedoch berechtigt, rechtsverbindliche 

Erklärungen und Mitteilungen, die einen größeren Kreis von Kunden betreffen, per E-Mail an die vom Kunden zum Zweck des Empfanges von vertragsrelevanten, Korrespondenzen bei Vertragsschluss oder während aufrechter Vertragsbeziehung bekanntgegebenen E-Mailadresse durchzuführen. Gegenüber Verbrauchern gelten gemäß § 12 ECG elektronische Erklärungen als zugegangen, wenn sie der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. 

18.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder undurchführbar werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

18.4 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des BETREIBERS (Kirchdorf an der Krems) sachlich und örtlich zuständigen österreichischen Gerichts vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt. 

18.5 Die europäische Notrufnummer lautet 112 

18.6. Zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs verwenden Sie bitte www.speedtest.net oder www.netztest.at/de/Test 

LUWY TV-IT GmbH & Co KG 

4560 Kirchdorf, Hauptplatz 10 

Tel: 07582/61311 Fax: 61311-16 

office@kremstalnet.at www.luwy.at 

FN 250977i LG Steyr 

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